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Online-Nachricht - Mittwoch, 21.12.2016

Einkommensteuer | Berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld (BFH)

Ein Kind wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es ein berufsbegleitendes Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Das Tatbestandsmerkmal einer Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG enthält keinen zeitlichen Mindestumfang von Ausbildungsmaßnahmen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die 1990 geborene Tochter der Klägerin wurde zur Physiotherapeutin ausgebildet und absolvierte anschließend einen berufsbegleitenden Studiengang „Physiotherapie“ mit einer Präsenzzeit von 5 Stunden pro Woche. Neben ihrem Studium arbeitete sie im Streitzeitraum 30 Stunden pro Woche als angestellte Physiotherapeutin.

FA und FG lehnten den Kindergeldanspruch mit der Begründung ab, dass das Studium zwar eine (mehraktige) Erstausbildung darstelle, es sich aber aufgrund des zeitlichen Umfangs der Ausbildung in Zusammenschau mit ihrer zeitlichen Verteilung (nur Wochenendblöcke) nicht um eine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG handele.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird nicht durch eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird.

  • Das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind.

  • Nach diesen Grundsätzen stellte das absolvierte Studium eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar.

  • Der Anspruch auf Kindergeld ist auch nicht wegen der Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden im Streitzeitraum ausgeschlossen. Denn die Tochter hatte in diesem Zeitraum noch keine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen. Das Studium stellte vielmehr einen Teil der Erstausbildung dar. Mangels Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG war die Erwerbstätigkeit im Streitzeitraum nicht anspruchsausschließend.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
DAAAF-89115