Außensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
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§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften
(Geurts)
A. Zweck und wesentlicher Inhalt
1§ 9 befasst sich mit folgender Problematik: Selbst aktiv tätige ausländische Tochtergesellschaften erzielen etwa durch die (auch nur kurzfristige) Anlage überschüssiger Liquidität in ein zinstragendes Finanzinstrument Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter i. S. d. § 7 Abs. 6a. Können diese im Grundsatz passiven Einkünfte nicht im Wege der funktionalen Zuordnung in aktive Einkünfte aufgehen, so käme es zu einer Hinzurechnung, da die Hinzurechnungsbesteuerung nicht auf die ausländische Gesellschaft als solche, sondern nur auf die von ihr erzielten passiven Einkünfte zugreift.
2Damit der Steuerpflichtige jedoch nicht hinsichtlich jeder ausländischen Gesellschaft den Erklärungsanforderungen des AStG (§ 18) unterworfen wird, sieht das Gesetz in § 9 unter Verwaltungsvereinfachungsgründen eine Nichtaufgriffsregelung vor, soweit es sich nur um geringfügige Zwischeneinkünfte handelt. § 9 lässt geringfügige Zwischeneinkünfte für die Hinzurechnung „außer Ansatz", wobei die Geringfügigkeit sowohl relativ nach dem Verhältnis der passiven an den Gesamteinkünften (10 %-Grenze) als auch absolut nach der festen Höhe von 80.000 € bemessen wird. Mit der Grenze von 10 ...