Den sich bei der okulären Tuberkulose ergebenden medizinisch typischen Diagnoseschwierigkeiten ist im Rahmen der Beweiswürdigung dadurch Rechnung zu tragen, dass ausnahmsweise geringere Anforderungen an den Nachweis der Tuberkuloseinfektion gestellt werden dürfen. Die Zulässigkeit einer solchen "Beweiserleichterung" im Sinne einer Anpassung der Beweisanforderungen ohne Reduzierung des konkret geltenden Beweismaßstabes - hier der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit - um typischen Beweisschwierigkeiten bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, hat das Bundessozialgericht anerkannt. Bei der "Beweiserleichterung" handelt es sich nicht um ein eigenständiges Rechtsinstitut, sondern um eine Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verwaltung bzw. das Gericht die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf trotz bestehender theoretischer Zweifel gewinnen darf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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