1. Nach der Nr. 3106 S. 1 Nr. 3 VV RVG in der ab geltenden Fassung entsteht eine fiktive Terminsgebühr, wenn das Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ohne mündliche Verhandlung nach angenommenem Anerkenntnis endet. Die Vorschrift gilt nicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung.
2. Damit ein Anerkenntnis angenommen werden kann, muss die Klage zulässig und jedenfalls zum Zeitpunkt des Zugeständnisses, dass der mit der Klage erhobene Anspruch besteht, auch begründet sein.
3. Die Erledigung des Rechtsstreits setzt nach § 101 Abs. 2 SGG die Annahme des Anerkenntnisses voraus. Diese Erklärung kann auch sinngemäß erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAF-89012
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LSG Hessen, Beschluss v. 28.11.2016 - L 2 AS 184/16 B
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