Gesetze: SGB III in § 143a der bis geltenden Fassung
Leitsatz
Leitsatz:
1. Für die Beurteilung, ob ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 S. 3 SGB III vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses der Beendigungsvereinbarung an. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung maßgeblich, ob der Ausschluss zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ist.
2. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 S. 3 SGB III aF. liegt vor, wenn vertragliche, tarifvertragliche, betriebliche oder gesetzliche Regelungen einen (vollständigen) Ausschluss vorsehen. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 Satz 3 SGB III aF. ist aber auch dann anzunehmen, wenn eine ordentliche Kündigung wegen Fehlens der dafür notwendigen Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.