1. Der Streitgegenstand ist die Schnittmenge von bescheidsmäßig getroffenen Regelungen einerseits und dem prozessualen Begehren eines Klägers andererseits.
2. Der Fall einer Urteilsergänzung nach § 140 SGG ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht den Streitgegenstand zwar korrekt bestimmt, bei der abschließenden Entscheidung aber irrtümlich einen aus der Sicht des Gerichts entscheidungsbedürftigen Punkt aus den Augen verloren, also schlicht übergangen hat.
3. Kein Fall für eine Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG ist der Rechtsirrtum eines Gerichts, der auf der unzutreffenden Auslegung eines Begehrens basiert. In einem solchen Fall kann das Institut des Heraufholens von Prozessresten zur Anwendung kommen.
4. Mit einer Anschlussberufung kann kein neuer Streitgegenstand ins Verfahren eingeführt werden.
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