Streitig ist zwischen den Beteiligten die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines Rentenbescheids und der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten. Der 1933 geborene und 2010 verstorbene Ehemann der Klägerin erhielt von der Beklagten ab dem 01.10.1998 Altersrente in Höhe von 2.705,45 DM. Der Rentenbescheid vom 18.08.1998 enthält auf Seite 3 einen Hinweis dahingehend, dass der Bezug von Sozialleistungen, die von einem Träger im Ausland erbracht werden, unverzüglich mitzuteilen sei. Im März 2009 teilte der slowakische Rentenversicherungsträger der Beklagten mit, dass der Ehemann der Klägerin auch eine Altersrente von der slowakischen Rentenversicherung erhalte. Auf Nachfrage der Beklagten wurde im Mai 2009 mitgeteilt, dass die Rente seit dem 30.08.2000 und zuletzt (seit dem 01.01.2009) in Höhe von 291,40 EUR gewährt werde. Die Beklagte stellte eine Deckungsgleichheit der jeweils berücksichtigten Zeiten von 93,44% fest (366 zu 342 Monate) fest und rechnete in diesem Verhältnis die mitgeteilten Rentenbeträge gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG) auf die Altersrente an. Für die Zeit ab dem 01.08.2009 erließ sie den Rentenbescheid vom 01.07.2009. Nach Anhörung mit Schreiben vom 08.07.2009 erging am 10.08.2009 ein weiterer Rentenbescheid, mit dem die Regelaltersrente vom 01.10.1998 bis zum 31.07.2009 neu berechnet und die sich hieraus ergebende Überzahlung in Höhe von 18.665,62 EUR zurückgefordert wurde. Der ursprüngliche Rentenbescheid vom 18.08.1998 sei hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.09.2000 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zum Teil aufzuheben und die entstandene Überzahlung nach § 50 SGB X zu erstatten. Im Namen ihres Mannes und aufgrund einer Vollmacht vom 11.03.1996 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 10.08.2009 Widerspruch, den sie mit einer seit Jahren bestehenden Alzheimererkrankung ihres Mannes begründete. Dieser habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Da die gesamte Rente monatlich für den Lebensunterhalt verwendet worden sei, bestehe auch keine Bereicherung mehr. Nach der im Original vorgelegten handschriftlichen Vollmacht vom 11.03.1996 wurde die Klägerin von ihrem Ehemann bevollmächtigt, ihn "in allen geschäftlichen und privaten Angelegenheiten, besonders betreffend seine Erkrankung", zu vertreten. Als Nachweis für die Erkrankung wurden von ihr ein Arztbrief von Dr. K. vom Bezirksklinikum R. vom 16.09.2009 sowie ein Bericht des Krankenhauses B. in R. über einen stationären Aufenthalt im November 2009 vorgelegt. 2010 verstarb der Versicherte. Der Widerspruch wurde mit an die Klägerin adressiertem Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (S 10 R 4021/11) rügte die Klägerin, dass sie gegen ihren Willen in ein Widerspruchsverfahren hineingezogen worden sei, das nicht sie, sondern ihren Ehemann betreffe. Die Beklagte hob daraufhin am 27.02.2011 den Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 auf, worauf die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte. Am 27.07.2011 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes einen weiteren Bescheid, mit dem von ihr nach § 50 SGB X i.V.m. §§ 1922, 1967 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Überzahlung aus dem Aufhebungsbescheid vom 10.08.2009 in Höhe 18.665,62 EUR zurückgefordert wurde. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 nur wegen formaler Mängel habe aufgehoben werden müssen. Die Klägerin legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass hinsichtlich der Aufhebung der Rentengewährung nach der Aufhebung des Widerspruchsbescheids noch keine bestandskräftige Sachentscheidung vorliege und ihr verstorbener Ehemann krankheitsbedingt schuldlos gehandelt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 wies die Beklagte sowohl den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2009 als auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.07.2011 zurück. Nach § 31 FRG sei der Rentenbescheid vom 18.08.1998 teilweise aufzuheben gewesen, wodurch vom 01.09.2000 bis 31.07.2009 eine Überzahlung in Höhe von 18.665,62 EUR entstanden sei. Bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X komme es auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht an. Gemäß § 31 FRG trete das Ruhen des Rentenanspruches kraft Gesetzes ein. Außerdem habe der Ehemann der Klägerin gegen seine Mitteilungspflicht im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X verstoßen, was einen weiteren Aufhebungsgrund darstelle. Die Erstattungspflicht beruhe auf § 50 SGB X. Die Aufhebung selbst sei gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 SGB X auch über den Ablauf von 10 Jahren hinaus möglich, da eine Rücknahmeentscheidung getroffen worden sei, die eine laufende Geldleistung zum Gegenstand habe. Ein atypischer Fall gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei geprüft und im Hinblick auf die Erkrankung auch angenommen worden. Allerdings erscheine es auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht sachgerecht, auf die Rückforderung zu verzichten. Eine unbillige Härte sei nicht erkennbar. Über ihren Bevollmächtigten hat die Klägerin am 27.12.2011 Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und geltend gemacht, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.08.2009 gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann offensichtlich rechtswidrig und nicht bestandskräftig geworden sei. Da dieser Bescheid auch nicht Gegenstand des Widerspruchs der Klägerin geworden sei, sei der nur gegenüber der Klägerin ergangene Widerspruchsbescheid nicht wirksam bekanntgegeben. Daher könne auch der Rückforderungsbescheid keinen Bestand haben. Schließlich sei es widersprüchlich, eine Verfahrensbeteiligte zuerst durch Rücknahme eines Widerspruchsbescheides klaglos zu stellen und anschließend den Anspruch erneut zu erheben. Die Erkrankung des Ehemannes könne jederzeit mit gutachterlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nachgewiesen werden. Die Verbindlichkeit sei nicht im Wege des Erbfalls auf die Klägerin übergegangen. Mit Urteil vom 22.05.2011, der Klägerin zugestellt am 01.07.2011, hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Gegenstand der Klage seien sowohl der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.08.2009 gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin als auch der ihr gegenüber ergangene Rückforderungsbescheid vom 27.07.2011 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011. Soweit der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2009 noch vom verstorbenen Ehemann der Klägerin erhoben worden sei, sei mit dem Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 gegenüber ihr als Rechtsnachfolgerin entschieden worden. Diese habe das Verfahren als Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 239 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) weiter betrieben und sei daher zutreffende Adressatin des Widerspruchsbescheids gewesen. Insofern sei er ihr gegenüber auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Die angegriffenen Bescheide seien auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei könne offen bleiben, inwieweit der verstorbene Ehemann der Klägerin eine Mitteilungspflicht hinsichtlich des neuen Rentenbezuges verletzt habe. Denn die Rückforderung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, wonach es genüge, dass nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Die erforderlichen Fristen seien am 10.08.2009 noch nicht verstrichen gewesen. Ermessen sei ausgeübt worden. Gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin (Vorerbin) ihres verstorbenen Ehemanns habe auch ein Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Bescheid vom 27.07.2011 geltend gemacht werden können. Am 09.07.2013 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Dem Haftungsbescheid fehle jegliche Rechtsgrundlage. Bereits während des Anhörungsverfahrens sei der verstorbene Ehemann der Klägerin aufgrund seiner Erkrankung geschäftsunfähig gewesen und habe daher weder Briefe noch Verwaltungsakte wirksam entgegennehmen können. Hierfür hätte es eines gesetzlichen Vertreters bedurft. Die Klägerin sei aber weder gesetzliche Vertreterin noch Betreuerin oder auch nur Postbevollmächtigte gewesen. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, für ihren geschäftsunfähigen Ehemann gemäß § 15 Abs. 1 SGB X einen Betreuer zu beantragen. Die vorgelegte Vollmachtserklärung stelle weder eine Vorsorgevollmacht dar noch enthalte sie eine Postvollmacht. Der an den verstorbenen Ehemann adressierte Bescheid vom 10.08.2009 sei daher nichtig. Das Widerspruchsverfahren gegen den Anscheinsverwaltungsakt sei noch offen. Der vorsorglich eingelegte Widerspruch heile weder seine Nichtigkeit noch die Nichtigkeit der Zustellung. Im Zeitpunkt des Erlasses des zweiten Bescheids vom 27.07.2011 sei die Jahresfrist seit Kenntnis bereits abgelaufen gewesen. Der Bescheid vom 05.11.2011 lasse selbst für einen Juristen nicht erkennen, ob er sich an die Klägerin als Widerspruchsführerin, Erbin oder Bevollmächtigte wende. Vor diesem Hintergrund seien auch die nachfolgend ergangenen Entscheidungen über die laufende Rentenkürzung und die Höhe der Witwenrente unwirksam. Die Beklagte sei insoweit beweispflichtig. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es auf die Geschäftsfähigkeit des Bescheidempfängers nicht ankomme, da die Klägerin bereits damals über eine wirksame Vollmacht verfügt und von dieser auch Gebrauch gemacht habe, indem sie gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt habe. Dies belege auch, dass sie von dem Bescheid Kenntnis erlangt habe. Als Rechtsnachfolgerin ihres Mannes seien ihr sowohl der Bescheid vom 27.07.2011 als auch der Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 zu Recht als Beteiligte und nicht mehr als Bevollmächtigte zugegangen. Der Senat hat am 27.04.2015 einen Hinweis dahingehend erteilt, dass aufgrund der nicht beschränkten Vollmacht von einer wirksamen Zustellung des Bescheids auszugehen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.09.2016 hat die Klägerin erklärt, dass für ihren verstorbenen Mann zu keinem Zeitpunkt eine Betreuung beantragt worden sei und sie Alleinerbin ihres Mannes geworden sei.