Instanzenzug:
Gründe
11. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. August 2015 mit Beschluss vom 7. September 2016 als unbegründet verworfen.
2Mit am 14. Oktober 2016 eingegangenem Schreiben vom 10. Oktober 2016 erhob der Verurteilte Anhörungsrüge und trug vor, dass der Senat das Revisionsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe.
32. Es kann dahin stehen, ob die Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist des § 356a StPO erhoben und damit zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen des Verurteilten und seiner Verteidigung unberücksichtigt gelassen oder übergangen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
43. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. nur ).
Fundstelle(n):
OAAAF-88871