BGH Beschluss v. - VII ZR 99/14

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

2Mit seinen Schreiben vom und macht der Kläger geltend, die Forderung aus der Kostenrechnung sei nicht gerechtfertigt.

3Die Kostenbeamtin hat die Eingaben des Klägers als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtsgebühren nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II.

4Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom - I ZB 32/15, [...] Rn. 2).

III.

5Die zulässige Erinnerung des Schuldners nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.

61. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die zweifache Gebühr gemäß KV 1242 GKG in Höhe von 882 € nach dem vom Senat festgesetzten Streitwert in Höhe von 31.564,10 € angefallen.

72. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Kläger nicht, vielmehr gegen die zugrunde liegende Entscheidung des Senats. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung ist aber ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. , [...] Rn. 5 m.w.N.).

IV.

8Das Erinnerungsverfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAF-88865