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BGH Beschluss v. - 2 StR 286/16

Spurenbeseitigung kein Strafschärfungsgrund

Gesetze: § 46 StGB, § 242 StGB

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: XX

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

21. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hingegen hält der Strafausspruch zu Fall II. 1 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten mit hoher krimineller Energie und professioneller Vorgehensweise begangen worden sind, und hat insoweit unter anderem die „Vernichtung von Spuren bei der Tat zu II.1“ angeführt. Die bloße Spurenbeseitigung aber darf einem Täter nicht strafschärfend angelastet werden (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 49 m.N. zur Rspr.). Ob das Verschütten einer klebrigen Flüssigkeit über den Fensterrahmen und die aufgebrochenen Spielautomaten einen besonderen Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH NStZ 2011, 512), der es rechtfertigt, die damit verbundene Vernichtung von Spuren strafschärfend zu berücksichtigen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

42. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue, den getroffenen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen.

5Hinsichtlich der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Fischer                         Krehl                        Ott

                  Zeng                         Bartel

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:251016B2STR286.16.0

Fundstelle(n):
EAAAF-88857