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Erbschaftsausschlagung mit Anfechtung der Fristversäumnis – Muster
Erbschaftsausschlagung mit Anfechtung der Fristversäumnis
Wird die Ausschlagungsfrist, die im Regelfall nur sechs Wochen (vgl. § 1944 BGB) beträgt, versäumt, kann dennoch ausnahmsweise eine Ausschlagung möglich sein, wenn das Versäumnis der Ausschlagungsfrist und damit die aufgrund des Fristablaufs eingetretene Annahme wirksam angefochten wird.
Das Versäumnis kann nach den allgemeinen Vorschriften angefochten werden (§§ 1956, 119 ff. BGB).
Eine Anfechtung des Versäumnisses ist auch dann möglich, wenn der Erbe die Erbschaft tatsächlich nicht hat annehmen wollen, sondern die Frist deswegen irrtümlich versäumt hat, weil er über ihr Bestehen in Unkenntnis war.
Weitere ggf. in Betracht kommende Muster: