BAG Beschluss v. - 10 ABR 68/16 (F)

Anhörungsrüge

Gesetze: § 78a ArbGG

Gründe

1I. Der Senat hat auf die Anhörung der Beteiligten vom mit einem am selben Tag verkündeten Beschluss festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom (BAnz. Nr. 104a vom ) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom , die Allgemeinverbindlicherklärung vom (BAnz. Nr. 104a vom ) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom sowie die Allgemeinverbindlicherklärung vom (BAnz. Nr. 97 vom ) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom unwirksam sind. Mit ihren am eingegangenen Anhörungsrügen machen die Beteiligten zu 5. und 8. die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Bei dem Beschluss handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Dies ergebe sich aus der mündlichen Beschlussbegründung vom sowie der Presseerklärung Nr. 50/16 des Bundesarbeitsgerichts. Der mit Gründen versehene und von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Beschluss war den Beteiligten zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge noch nicht zugestellt worden.

2II. Die Anhörungsrügen der Beteiligten zu 5. und 8. sind als unzulässig zu verwerfen, § 78a Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 ArbGG, weil die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat.

31. Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

42. Hieran fehlt es. Mangels Vorliegens der mit Gründen versehenen schriftlichen Beschlussfassung kann die Entscheidungserheblichkeit der von den Beteiligten zu 5. und 8. behaupteten Gehörsverletzung nicht dargelegt werden.

5a) Ein Beteiligter kann eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt ( (F) - Rn. 4; - 9 AZR 595/10 (F) - Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 321a Rn. 14). Einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit (vgl.  - Rn. 2). Die Notwendigkeit eines von den Beteiligten zu 5. und 8. als fehlend beanstandeten rechtlichen Hinweises (§ 139 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) bezieht sich nicht auf den Inhalt der verkündeten Entscheidungsformel, sondern auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, welche bei einer am Schluss der Sitzung verkündeten Entscheidung noch nicht niedergelegt und den Beteiligten bekannt sein können (vgl.  - Rn. 39).

6b) Allein die schriftliche, von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Entscheidungsfassung ist maßgebend (vgl. MüKoZPO/Musielak 5. Aufl. § 311 Rn. 6; Zöller/Vollkommer aaO § 311 Rn. 5). Demgegenüber haben die mündlich mitgeteilten Gründe nur die Bedeutung einer vorläufigen Information. Welche Erwägungen für die Entscheidung tatsächlich tragend sind, kann den mündlich mitgeteilten Gründen verbindlich ebenso wenig entnommen werden, wie einer Presseerklärung (vgl.  (F) - Rn. 4;  - Rn. 4), auf deren Inhalt sich der Beteiligte zu 5. zur Begründung seiner Anhörungsrüge ebenfalls bezieht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:291116.B.10ABR68.16F.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 51 Nr. 1
EAAAF-88831