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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 223/13 EFG 2017 S. 47 Nr. 1

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2GewStG § 7DBA-Großbritannien 1964 Art. III DBA-Großbritannien 1964 Art. XVIII

Zurechnung der von einer inländischen Personengesellschaft an ihre Gesellschafter gezahlten Sondervergütungen zu einer ausländischen Betriebsstätte

Leitsatz

1. Beteiligt sich eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer (gewerblich geprägten) GmbH & Co. KG an einer in Großbritannien ansässigen Personengesellschaft, welche dort eine Betriebsstätte unterhält, vermittelt Letztere den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft für Zwecke des DBA-Großbritannien 1964 eine (anteilige) Betriebsstätte.

2. Die von der Fondsgesellschaft aufgrund vertraglicher Grundlage an ihre Gesellschafter gezahlten Sondervergütungen sind gemäß Art. XVIII i. V. m. Art. III DBA-Großbritannien 1964 von der deutschen Besteuerung freizustellen, wenn sie dieser durch die britische Personengesellschaft vermittelten Betriebsstätte zuzuordnen sind.

3. Für die Zuordnung von Sondervergütungen zu einer in Großbritannien belegenen Betriebsstätte gemäß Art. III DBA-Großbritannien gelten die auch im innerstaatlichen Recht anwendbaren allgemeinen Verursachungs- und Veranlassungsgesichtspunkte. Die Sondervergütungen müssen auf die Aktivität der Betriebsstätte zurückzuführen, mithin wirtschaftlich durch die Tätigkeit der Betriebsstätte verursacht worden sein. Darüber hinausgehende Anforderungen im Sinn eines tatsächlich-funktionalen Zusammenhangs zur Betriebsstätte, wie im Rahmen des Betriebsstättenvorbehalts (Art. 10 Abs. 4, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3 OECD-MA), sind nicht zu stellen.

4. Sondervergütungen für die Geschäftsführung der inländischen Fondsgesellschaft, für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Etablierung der Fondsgesellschaft und dem Einwerben des Fondskapitals sowie für die treuhänderische Verwaltung der Anleger als Treugeber-Kommanditisten sind in diesem Sinne regelmäßig nicht durch die wirtschaftliche Aktivität der ausländischen Betriebsstätte verursacht, da sie unmittelbar der inländischen Fondsgesellschaft dienen. Die Absicht, (ausschließlich) über die ausländische Betriebsstätte durch den Handel mit Lebensversicherungspolicen Erträge zu erzielen, begründet allein keinen hinreichenden Verursachungsbeitrag.

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2715 Nr. 46
EFG 2017 S. 47 Nr. 1
IWB-Kurznachricht Nr. 3/2017 S. 83
ZAAAF-88623

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.09.2016 - 2 K 223/13

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