Gegenstand des Erwerbs durch Vorvermächtnis – Beschränkung des Verfügungsrechts des Vermächtnisnehmers – Anordnung ratierlicher
Auszahlungen durch Testamentsvollstrecker
Leitsatz
Gegenstand eines Vorvermächtnisses über einen durch einen Testamentsvollstrecker treuhänderisch anzulegenden Geldbetrag,
aus dem sowohl Zinsen und Dividenden als auch auf Verlangen 10% der Kapitalsumme jährlich an den Vermächtnisnehmer auszuzahlen
sind, ist – unabhängig von den bis zum Eintritt des Nachvermächtnisfalls tatsächlich vorgenommenen Auszahlungen - auch der
Kapitalbetrag, wenn der Erblasser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch mit der vollständigen Auszahlung des
Kapitalbetrags rechnen konnte.
Die Beschränkung des Verfügungsrechts des Vermächtnisnehmers auf Grund der Anordnung der Testamentsvollstreckung hat keine
Auswirkung auf die erbschaftsteuerrechtliche Bewertung des Erwerbs.
Gegen die Besteuerung des Erwerbs des Vorvermächtnisnehmers bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der mehrfachen Besteuerung
desselben Vermögensgegenstands keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Anders als in den Fällen der Nacherbschaft muss das FA nicht im Rahmen einer Gesamtschuldnerauswahl in Erwägung ziehen, die
Erbschaftsteuer für das Vorvermächtnis gegen den Nachvermächtnisnehmer festzusetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 6 DStRE 2018 S. 493 Nr. 8 EFG 2017 S. 138 Nr. 2 ErbBstg 2017 S. 56 Nr. 3 ErbStB 2017 S. 35 Nr. 2 NWB-EV 2017 S. 7 Nr. 1 UVR 2017 S. 139 Nr. 5 FAAAF-88621
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 22.11.2016 - 4 K 2949/14 Erb
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