1. § 70 Abs. 3 EStG, wonach materielle Fehler der letzten Festsetzung von Kindergeld durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung
der Festsetzung beseitigt werden können, ist entsprechend seinem Wortlaut „kann”) als Ermessensvorschrift ausgestaltet (Anschluss
an ; gegen , sowie des
, wonach die Korrektur nach § 70 Abs. 3 EStG eine gebundene Entscheidung sein soll).
Mit dieser Gestaltung wollte der Gesetzgeber in bestimmtem Umfang die zuvor nach § 48 SGB X zu berücksichtigenden Vertrauensgesichtspunkte
auch für die Änderung von Kindergeldbescheiden nach der Neuregelung des Kindergeldrechts zur Anwendung bringen.
2. Die Familienkasse hat bei ihrer Entscheidung über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 3 EStG eine
Abwägung darüber vorzunehmen, ob ihrer neuen Beurteilung der unveränderten, bereits bekannten Sachlage höheres Gewicht zukommt
als dem Vertrauen der Kindergeldanspruchsberechtigten in die Bestandskraft der Kindergeldfestsetzung. Ist diese Abwägung unterblieben,
liegt ein Ermessensfehler vor (so genannter Ermessensausfall), der bereits für sich genommen zur Aufhebung des Aufhebungsbescheids
führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAF-88617
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 17.10.2016 - 6 K 1307/14 (Kg)
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