Besorgung von Eintrittskarten der Sächsischen Oper durch einen Hotelservice als umsatzsteuerfreie Besorgungsleistung
Leitsatz
1. Besorgt ein Hotelservice im eigenen Namen, aber im Auftrag und auf Rechnung der Kunden entgeltlich Eintrittskarten der
Sächsischen Oper, wobei die Kunden dem Hotelservice zusätzlich zum Preis der Tickets eine gesonderte Gebühr zu bezahlen und
auch für tatsächlich nicht von ihnen in Anspruch genommene Eintrittskarten kein Recht auf Rückerstattung des von ihnen bezahlten
Preises haben, so erbringt der Hotelservice auch dann eine nach § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG i. V. m. § 3 Abs. 11 UStG steuerfreie
Besorgungsleistung, wenn er selbst keine Einrichtung des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG ist und gegenüber den Auftraggebern keine Rechnung erstellt hat, aus der das Entgelt für
die besorgte Leistung, also das mit der Eintrittskarte verbundene Teilnahmerecht, und das Entgelt für die Besorgungsleistung
gesondert hervorgehen.
2. Im Rahmen des § 3 Abs. 11 UStG sind die erhaltene und die erbrachte Leistung als inhaltlich identisch anzusehen. Für fremde
Rechnung handelt ein Auftragnehmer, wenn die wirtschaftlichen Folgen der besorgten Leistung entsprechend den zwischen ihm
und seinem Auftraggeber getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen nur den Auftraggeber treffen sollen.
3. § 4 Nr. 20a S. 1 UStG definiert mit seiner Anknüpfung an Umsätze von Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden
oder der Gemeindeverbände kein personenbezogenes Merkmal, das die Wirkung der Fiktion des § 3 Abs. 11 UStG, die auch in der
Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften liegt, beschränken könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 158 Nr. 2 KÖSDI 2017 S. 20207 Nr. 3 MAAAF-88610
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