Anspruch auf Kindergeld bei Bezug von Familienleistungen im Ausland durch den anderen Elternteil
Leitsatz
1. § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird für Sachverhalte zwischen EU-Staaten verdrängt, soweit der Anwendungsbereich von unmittelbar
geltendem Europarecht eröffnet ist.
2. Für die Anspruchsberechtigung ist das nationale Recht maßgeblich, sodass Familienleistungen nur dann als nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats geschuldet gelten können, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangehörigen, der dort arbeitet, einen
Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht.
3. Der Kindergeldanspruch der mit dem Kind im Inland lebenden Mutter schließt einen Anspruch des in Frankreich lebenden Vaters
unabhängig davon aus, ob dem Vater ein Anspruch auf vergleichbare Familienleistungen in Frankreich zusteht und er diese Leistungen
beantragt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAF-88609
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 06.04.2016 - 2 K 727/14 (Kg)
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