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Neue Regelungen für Arbeitnehmerüberlassung
Was ändert sich zum 1. 4. 2017?
In der Sitzung vom hat sich der Bundestag in zweiter und dritter Lesung über die Reform des AÜG beraten und das Gesetz letztlich beschlossen, der Bundesrat hat am die beschlossenen Änderungen des AÜG bewilligt. Gegenüber dem Regierungsentwurf sieht die finale Fassung Änderungen bzw. Klarstellungen bei der „Widerspruchslösung“ gegen die Fiktionswirkung vor. Ferner verschiebt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den und damit um ein Quartal. Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur derzeit geltenden AÜG-Fassung, die z. T. erhebliche Kritik hervorgerufen haben, bleiben indes erhalten. [i]Seel, NWB 13/2016 S. 918 Hier konnte sich der Gesetzgeber auch nach Anhörung verschiedener Sachverständiger im Bundestag nicht zu Anpassungen und Nachbesserungen durchringen. Bereits jetzt dürfte daher schon feststehen, dass die Regelungen zur Leiharbeit die Gerichte weiterhin beschäftigen werden. Wahrscheinlich reicht der Klärungsbedarf bis nach Karlsruhe und Luxemburg. Nachstehend sollen – unter Verweis auf die Kommentierung des RegE – die Neuregelungen dargestellt und bewertet werden.
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