Umsatzsteuer | Besteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand (BMF)
Das BMF hat ausführlich zu Anwendungsfragen des § 2b UStG Stellung
genommen ().
Hintergrund: Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 02.11. wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Absatz 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das UStG eingefügt. Die Änderungen treten am in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären kann, das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.
In dem Schreiben geht das BMF u.a. auf folgende Punkte näher ein:
Definition der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
Hilfsgeschäfte (§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften(§ 2b Absatz 1 Satz 1 UStG)
Wettbewerb (§ 2b Absatz 1 Satz 2 UStG)
Wettbewerbsverzerrungen (§ 2b Absatz 1 Satz 2 UStG)
Wettbewerbsgrenze von 17.500 € (§ 2b Absatz 2 Nummer 1 UStG)
vergleichbare steuerfreie Tätigkeiten privater Unternehmer (§ 2b Absatz 2 Nummer 2 UStG)
den jPöR vorbehaltene Leistungen (§ 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG)
gemeinsame spezifische Interessen (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG)
langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe a UStG)
Erhalt der öffentlichen Infrastruktur (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b UStG)
Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b UStG)
Kostenerstattung (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c UStG)
Leistungsempfänger im Wesentlichen andere jPöR (§ 2b Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe d UStG)
Katalogtätigkeiten nach § 2b Absatz 4 UStG
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
KAAAF-88599