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Gesellschaftsrecht | Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Aufklärungsmangels bei Kapitalanlage
Der (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH haftet einem Anleger, der sich als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt hat (§§ 230 ff. HGB), wegen defizitärer Auskünfte bei der Zeichnung dieser Anlage allenfalls dann persönlich auf Schadensersatz, wenn jener entweder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen oder selbst ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Rechtsverhältnisses und damit wirtschaftlich quasi in eigener Sache verhandelt hatte.
[i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers” NWB AAAAD-82350 Schließt der Geschäftsführer als Organ der GmbH einen Vertrag ab, treffen die daraus resultierenden (vorvertraglichen) Rechte und Pflichten grds. (nur) die GmbH und nicht ihn selbst. Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten ist deshalb auch auf Ausnahmefälle begrenzt, selbst...