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Lohnsteuer | Geldwerter Vorteil aus dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der gem. § 11 Abs. 2 BewG zu ermittelnde gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abzuleiten, also von dem Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde. (2) Bei nicht börsennotierten Aktien kann der gemeine Wert grds. vom Wert der börsennotierten gattungsgleichen Aktien abgeleitet werden. (3) Die grds. auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses stichtagsbezogen vorzunehmende Bewertung von Sachlohn gebietet es, den gemeinen [i]infoCenter „Geldwerter Vorteil“ NWB SAAAB-05662 Wert nicht börsennotierter Aktien aus Verkäufen abzuleiten, die am Bewertungsstichtag oder, wenn solche Verkäufe nicht feststellbar sind, möglichst in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag getätigt wurden.
Der U...