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Arbeitsrecht | Bereitschaftsdienst des Arztes als Arbeitszeit
Bei einem Bereitschaftsdienst, der an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort geleistet wird, handelt es sich in vollem Umfang um Arbeitszeit, auch wenn der Arzt sich in der Zeit, in der er nicht in Anspruch genommen wird, an der Arbeitsstelle ausruhen darf, entschied der („Jaeger„) und erklärte damit das deutsche Rechtsverständnis, demzufolge Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden, für unvereinbar mit der Richtlinie 93/104/EG (vgl. NWB EN-Nr. 328/2002, 288/2003 und 796/2003).