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Online-Nachricht - Mittwoch, 14.12.2016

Einkommensteuer | Verlustausgleichsbeschränkung nach § 2b EStG a.F. verfassungsgemäß (BFH)

Die Verlustausgleichsbeschränkung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß § 2b EStG 1999 ist in den Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar, in denen den Anlegern auf Grund einer im Werbe- bzw. Verkaufsprospekt ausgewiesenen fiktiven gesellschafterbezogenen Steuerberechnung in Aussicht gestellt worden ist, dass sie bereits im ersten Jahr der Beteiligung auf Grund einer Verlustzuweisung einen Steuervorteil mindestens in Höhe des eingesetzten Kapitals erhalten (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 2b Satz 1 EStG 1999 dürfen negative Einkünfte auf Grund von Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, wenn bei dem Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Die Erzielung eines steuerlichen Vorteils steht insbesondere dann im Vordergrund, wenn nach dem Betriebskonzept der Gesellschaft oder Gemeinschaft oder des ähnlichen Modells die Rendite auf das einzusetzende Kapital nach Steuern mehr als das Doppelte dieser Rendite vor Steuern beträgt und ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruht, oder wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in Aussicht gestellt werden (§ 2b Satz 3 EStG 1999).

Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob § 2b EStG 1999 insbesondere aufgrund der Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips und des Bestimmtheitsgebots verfassungswidrig ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Dem Anwendungsbereich des § 2b Satz 1 EStG 1999 unterliegt nicht jede Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft.

  • Der Tatbestand des § 2b Satz 1 EStG 1999 ist zumindest auch dann erfüllt, wenn das modellhafte Betriebskonzept so gestaltet ist, dass dem Anleger bereits im Jahr der Beteiligung eine Verlustzuweisung in Aussicht gestellt wird, die unter Berücksichtigung der im Werbe- bzw. Verkaufsprospekt ausgewiesenen fiktiven gesellschafterbezogenen Steuerberechnung dazu führt, dass das eingesetzte Kapital vollständig im Wege des Steuervorteils wieder an den Anleger ausgekehrt wird (so auch im Ergebnis , Rz. 14).

  • Abzustellen ist insoweit auf den fiktiven Anleger, wie er der Modellrechnung zu Grunde liegt.

  • § 2b EStG 1999 verstößt nicht etwa deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil danach Investoren, die sich einer Gruppe im Rahmen eines Modells anschließen, gegenüber einem Einzelinvestor, der ein identisches Projekt verwirklicht, benachteiligt würden.

  • Denn auch ein Einzelinvestor, der in ein ähnliches Modell investiert, unterfällt dem Anwendungsbereich des § 2b EStG 1999 (ebenso , Rz 11).

Hinweis

Auch wenn die Entscheidung "auslaufendes Recht" betrifft, ist sie gleichwohl von einiger Bedeutung für die Praxis, weil bei vielen Finanzämtern vergleichbare Verfahren im Hinblick auf den nun entschiedenen Rechtsstreit zum Ruhen gebracht wurden und nun - vorbehaltlich einer Befassung des BVerfG mit dieser Streitfrage - erledigt werden können. Inwieweit die Ausführungen des BFH zum „modellhaften Betriebskonzept“ auch für den zentralen Begriff des Steuerstundungsmodells in § 15b EStG von Bedeutung sein können, wird nun zu diskutieren sein.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
IAAAF-88419