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Umsatzsteuererklärung und Abschluss der Umsatzsteuer-Konten
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Jeder Unternehmer hat grundsätzlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben, in der er die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr selbst berechnen muss. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Abgabeverpflichtung, die Berechnungsgrundlagen einschließlich der Inhalte zu den einzelnen Formularen und der abgabenrechtlichen Wirkung der Umsatzsteuererklärung. Hinweise zum Abgabezeitpunkt und den Fallstricken bei einer verspäteten Abgabe sowie zur Buchung der Umsatzsteuer-Jahresschuld runden den Beitrag ab.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1545 | Umsatzsteuerforderungen [2023] |
1568 | Abziehbare Vorsteuer 5 % |
1570 | Abziehbare Vorsteuer |
1571 | Abziehbare Vorsteuer 7 % |
1574 | Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19 % |
1575 | Abziehbare Vorsteuer 16 % |
1576 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1774 | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19 % |
1775 | Umsatzsteuer 16 % |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
1780 | Umsatzsteuer-Vorauszahlungen [2023] |
1789 | Umsatzsteuer laufendes Jahr [2023] |
1.2 SKR 04
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1400 | Abziehbare Vorsteuer |
1401 | Abziehbare Vorsteuer 7 % |
1403 | Abziehbare Vorsteuer 5 % |
1404 | Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19 % |
1405 | Abziehbare Vorsteuer 16 % |
1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1421 | Umsatzsteuerforderungen laufendes Jahr [2023] |
3804 | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19 % |
3805 | Umsatzsteuer 16 % |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
3820 | Umsatzsteuer-Vorauszahlungen [2023] |
3840 | Umsatzsteuer laufendes Jahr [2023] |
Zu den Konten vgl. insbesondere Abschnitt 3.2.
2. Rechtsgrundlagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 87a Abs. 6 AO, § 149 Abs. 1 AO, § 149 Abs. 2 AO, § 150 Abs. 1 AO, § 150 Abs. 8 UStG, § 164 AO, § 168 AO | |
§ 16 Abs. 1 bis 4 UStG, § 17 UStG, § 18 Abs. 3 UStG, § 18 Abs. 4a UStG, § 18 Abs. 4b UStG, § 18 Abs. 4f UStG, § 22b Abs. 2 UStG | |
3. Wie wird kontiert?
3.1 Abgabeverpflichtung der Umsatzsteuererklärung
Unternehmer i. S. des § 2 UStG haben nicht nur Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, sondern nach § 18 Abs. 3 UStG auch eine Umsatzsteuererklärung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum. Besteuerungszeitraum ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG ausschließlich das Kalenderjahr. Unternehmer, die aus ertragsteuerlichen Gründen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr nach § 4a EStG haben, müssen darauf achten, dass die Bilanz- und die Gewinnermittlungswerte für umsatzsteuerliche Zwecke entsprechend den Verhältnissen des Kalenderjahres angepasst werden.
Die Abgabeverpflichtung besteht auch dann, wenn der Unternehmer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben hat.
Zum Kreis der abgabeverpflichteten Unternehmer gehören auch:
Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG (gilt nur bis zum Kalenderjahr 2023),
Pauschalierende land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG.
Sofern der Unternehmer trotz grundsätzlicher Abgabeverpflichtung keine Steuer schuldet, sollte er mit seiner zuständigen Finanzbehörde abklären, ob die Finanzbehörde ggf. auf die Abgabe der Umsatzsteuererklärung aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet.
Ab dem Kalenderjahr 2024 besteht für einen Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG keine Abgabeverpflichtung mehr, es sei denn, die Finanzbehörde fordert den Unternehmer nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO auf, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Weiterhin bestehen Sonderfälle des § 18 Abs. 4a und 4b UStG für:
Unternehmer oder juristische Personen, die nur eine Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb), nach § 13b Abs. 5 UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) oder nach § 25b Abs. 2 UStG (innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte) schulden,
Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG,
Steuerschuldner nach § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis in Rechnungen) oder nach § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG (betrügerische innergemeinschaftlichen Lieferungen),
Fiskalvertreter nach § 22b Abs. 2 UStG.
Die Umsatzsteuererklärung ist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. mit § 87a Abs. 6 Satz 1 AO grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle der Finanzbehörde zu übermitteln. Hierzu hat sich der Unternehmer vorab zu registrieren.
Eine Abgabe auf Papier ist nach § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG nur in Ausnahmefällen gestattet: Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde unter Darlegung der Hinderungsgründe. Wird der Antrag genehmigt, muss der Unternehmer darauf achten, dass er die Umsatzsteuererklärung eigenhändig unterschreiben muss.
Die gesonderte Erklärungspflicht besteht nicht für Organgesellschaften nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, sondern ausschließlich für den Organträger. In derartigen Fällen hat der Organträger eine Umsatzsteuererklärung für die Besteuerungsgrundlagen des gesamten Organkreises abzugeben.
Begründen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht, z. B. nach § 18 UStG i. V. m. §§ 149 und 150 AO, obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung nach § 18 Abs. 4f Satz 1 UStG.
Auch Unternehmer, die mehrere Betriebe unterhalten – sog. Unternehmenseinheit – müssen nur eine Umsatzsteuererklärung für sämtliche Betriebe abgeben. Hierbei ist es unerheblich, ob die einzelnen Betriebe ertragsteuerlich unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen sind.
Unternehmer U hat im Kalenderjahr 2024 eine Gaststätte betrieben sowie Wohnungen vermietet.
U hat die Umsätze aus der Gaststätte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 UStG) und aus der Wohnungsvermietung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG) in einer Umsatzsteuererklärung zu erfassen.
3.2 Berechnung der Steuer und Inhalt der Umsatzsteuererklärung
Die Grundlagen zur Berechnung der Jahressteuer hat der Unternehmer selbst zu ermitteln. Die Berechnung richtet sich nach den folgenden Regelungen in § 16 Abs. 1 bis 4 UStG und § 17 UStG:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
= | Umsatzsteuer aus der Summe der ausgeführten Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG |
+ | Umsatzsteuer aus bezogenen innergemeinschaftlichen Erwerben nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG |
+ | Umsatzsteuer aus bezogenen Leistungen, die der Steuerschuldnerschaft des § 13b UStG unterliegen |
+ | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 25b Abs. 2 UStG |
+ | Umsatzsteuer, die wegen des unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG oder § 14c Abs. 2 UStG geschuldet wird |
+ | Umsatzsteuer, die als Abnehmer von innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG geschuldet wird |
+ | Steuer des Auslagerers, die vom Auslagerer oder Lagerhalter geschuldet wird (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG) |
+ | Steuerbeträge, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 6 UStG geschuldet werden |
= | Summe der Umsatzsteuer |
- | abzugsfähige Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG |
+ / - | Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG |
+ / - | Steuerbeträge wegen Änderung der Bemessungsgrundlagen nach § 17 UStG |
= | Zahllast oder Erstattungsanspruch |
Abb. 1: Berechnungsschema der Umsatzsteuer
Zur Berechnung der Abschlusszahlung oder des Erstattungsanspruchs ist die verbleibende Umsatzsteuer oder der verbleibende Überschuss um das Vorauszahlungssoll aus dem Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren zu mindern.
Das Formular der Umsatzsteuererklärung bis 2017 besteht aus einem sog. Hauptvordruck USt 2 A und der Anlage UR für im Inland ansässige Unternehmer sowie der Anlage UN für im Ausland ansässige Unternehmer. Ab dem Besteuerungszeitraum 2018 entfällt die Anlage UR. Der Hauptvordruck wurde neu strukturiert.
Die Formulare zur Umsatzsteuer stehen in der NWB Datenbank zur Verfügung.
Das Formular zur Umsatzsteuer-Erklärung 2023 enthält folgende Struktur:
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Abschnitt A | Allgemeine Angaben u. a.
|
Abschnitt B | Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG |
Abschnitt C |
|
Abschnitt D |
|
Abschnitt E | Abgaben zu innergemeinschaftlichen Erwerben |
Abschnitt F | Angaben zur Steuerschuld bei einer Auslagerung nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG |
Abschnitt G | Angaben zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 25b UStG |
Abschnitt H | Angaben als Leistungsempfänger und Steuerschuldner nach § 13b UStG |
Abschnitt I | Ergänzende Angaben zu folgenden Umsätzen:
|
Abschnitt J |
|
Abschnitt K | Angaben zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG |
Abschnitt L | Angaben zur Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer |
Abb. 2: Steuererklärung ab 2018
Aufgrund der Regelungen in § 18b Satz 1 UStG sind verpflichtend die Angaben:
zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen,
zu den steuerfreien innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 25b UStG und
zu den im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. des § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.
In der Anlage UN sind folgende Angaben zu machen:
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Abschnitt A | Allgemeine Angaben wie Bankverbindung und Empfangsbevollmächtigter |
Abschnitt B | Angaben zum Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern |
Abschnitt C | Angaben zu anrechenbaren Beträgen wegen entrichteter Umsatzsteuer bei der Beförderungseinzelbesteuerung und entrichteter Sicherheitsleistungen |
Abschnitt D |
|
Abb. 3: Anlage UN
Zur Ermittlung der Umsatzsteuer-Zahllast oder des Umsatzsteuer-Erstattungsanspruchs werden in der Buchhaltung im SKR 03 bzw. SKR 04 folgende Konten vorgehalten:
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Kontenbezeichnung | Konto im SKR 03 | Konto im SKR 04 |
Umsatzsteuerkonten: | ||
Umsatzsteuer in Folgeperiode fällig (§§ 13 Abs. 1 Nr. 6, 13b Abs. 2 UStG) | 1725 | 3865 |
Umsatzsteuer nicht fällig | 1760 | 3810 |
Umsatzsteuer nicht fällig 7 % | 1761 | 3811 |
Umsatzsteuer nicht fällig aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen | 1762 | 3812 |
Umsatzsteuer nicht fällig 5 % | 1763 | 3813 |
Umsatzsteuer nicht fällig aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen 19 % | 1764 | 3814 |
Umsatzsteuer nicht fällig 16 % | 1765 | 3815 |
Umsatzsteuer nicht fällig 19 % | 1766 | 3816 |
Umsatzsteuer aus der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager | 1769 | 3839 |
Umsatzsteuer | 1770 | 3800 |
Umsatzsteuer 7 % | 1771 | 3801 |
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb | 1772 | 3802 |
Umsatzsteuer 5 % | 1773 | 3803 |
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | 1774 | 3804 |
Umsatzsteuer 16 % | 1775 | 3805 |
Umsatzsteuer 19 % | 1776 | 3806 |
Umsatzsteuer aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen | 1777 | 3807 |
Umsatzsteuer aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen 19 % | 1778 | 3808 |
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb ohne Vorsteuerabzug | 1779 | 3809 |
Nachsteuer, UStVA Kz. 65 | 1782 | 3832 |
In Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, UStVA Kz. 69 | 1783 | 3851 |
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb von Neufahrzeugen von Lieferanten ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | 1784 | 3834 |
Umsatzsteuer nach § 13b UStG | 1785 | 3835 |
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 16 % | 1786 | - |
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % | 1787 | 3837 |
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 16 % | - | 3838 |
Umsatzsteuer aus Erwerb als letzter Abnehmer innerhalb eines Dreiecksgeschäfts | 1794 | 3819 |
Abb. 4: Umsatzsteuerkonten im SKR 03/04