OFD Frankfurt/M. - S 2163 A - 9 - St 225

Bilanzierung von Wirtschaftsgütern beim Übergang zur Buchführung (Übergangsbilanz)

Gebäude

Nachfolgende Regelungen betreffen Gebäude in den alten Bundesländern, z. B. Wirtschaftsgebäude wie Ställe, Scheunen, Maschinenschuppen und Garagen, Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen, die noch der Nutzungswertbesteuerung unterliegen (§ 52 Abs. 15 EStG aF bis 1998; § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 EStG; R 13.5 Abs. 2 EStR 2012 und H 13.5 „Wohnungen im luf BV, die unter § 13 Abs. 4 und 5 EStG fallen”), Arbeitnehmerwohnungen (R 4.2 Abs. 4 Satz 2 EStR 2015)

Gebäude, die am zum Betriebsvermögen gehört haben

Bei Gebäuden, die bereits am zum Betriebsvermögen gehört haben, sind die Buchwerte von den nach dem DMBG maßgebenden Werten, d. h. unter Zugrundelegung des am maßgebenden Einheitswerts und des darin enthaltenen Gebäudewerts, abzuleiten.

Auf Gebäude entfallen von dem im maßgebenden Einheitswert ausgewiesenen Wert

der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 74 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a DMBG)


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bei einem Hektarsatz von
 
über 3.000
40 v. H.
2.501 bis 3.000
45 v. H.
2.001 bis 2.500
50 v. H.
1.601 bis 2.000
55 v. H.
1.201 bis 1.600
60 v. H.
801 bis 1.200
65 v. H.
bis 800
70 v. H.

der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 74 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b DMBG)


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bei einer (Teil-)Betriebsgröße
 
bis 300 Hektar
15 v. H., höchstens 25.000 DM
von 301 bis 1.000 Hektar
10 v. H., höchstens 40.000 DM
über 1.000 Hektar
5 v. H.

der weinbaulichen Nutzung 30 v. H. (§ 74 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe c DMBG);

der gärtnerischen Nutzung (§ 74 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe d DMBG)


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bei der Betriebsart
 
Gemüsebau
20 v. H.
sonstige Betriebe
30 v. H.

Der so ermittelte Gebäudewert ist auf die einzelnen Gebäude (-teile), z. B. nach den einzelnen Brandversicherungswerten, aufzuteilen.

Gebäude, die nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind

Gebäude(-teile), die nach dem angeschafft oder hergestellt wurden, sind mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, BStBl 1993 II S. 344).

Können die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, so kann eine Schätzung nach folgenden Grundsätzen vorgenommen werden:

Schätzung der Baukosten

  1. Durch Vervielfältigung der Brandversicherungssumme (Preisbasis 1914) mit dem für das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr gültigen Bauindex. Soweit die Brandversicherungssumme Gebäudeteile ausschließt oder Betriebsvorrichtungen oder sonstige bewegliche Anlagegüter einschließt, sind entsprechende Berichtigungen vorzunehmen.

  2. Durch Vervielfältigung des Produkts aus Raummeterpreis 1914 (Mark je m3) und umbautem Raum (m3) mit dem für das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr gültigen Bauindex. Als Raummeterpreis für 1913/14 kann hierbei für landwirtschaftliche Wohngebäude ein Wert von 16 Mark/m3, für Stallgebäude ein solcher von 9 Mark/m3 und für Geräteschuppen von 5 Mark/m3 angenommen werden. Die Berechnung des umbauten Raumes ist nach Abschn. 37 BewRGr vorzunehmen.

  3. Unter Zuhilfenahme des umbauten Raumes sowie der heutigen (bekannten oder zu ermittelnden) Herstellungskosten je m3 des betreffenden Gebäudes. Dabei ist der m3 – Preis mit Hilfe des Baukostenindexes auf das Herstellungsjahr zurückzurechnen.

  4. Nach den sich evtl. bei den Einheitswert-Akten befindlichen Mitteilungen der Bauämter, die möglicherweise Angaben über die damaligen Baukosten enthalten.

Die Bauindizes auf der Basis 1914 = 100, die aus Vereinfachungsgründen in gleicher Weise für Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugrunde gelegt werden können, betragen nach den Berichten des Statistischen Bundesamtes:


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1914
100
 
 
1948
263,1
1961
395,6
1949
245,9
1962
428,0
1950
234,4
1963
450,3
1951
271,3
1964
471,3
1952
289,2
1965
491,1
1953
279,6
1966
507,0
1954
280,9
1967
496,2
1955
296,2
1968
517,2
1956
303,8
1969
546,8
1957
314,6
1970
636,9
1958
324,8
1971
702,7
1959
342,0
1972
750,2
1960
367,5
1973
805,3
1974
863,9
1992
1842,6
1975
884,4
1993
1925,7
1976
915,0
1994
1997,1
1977
959,3
1995
2046,1
1978
1010,8
1996
2044,3
1979
1108,0
1997
2033,0
1980
1226,8
1998
2.018,0
1981
1298,1
1999
2.010,8
1982
1335,5
2000
2.017,0
1983
1363,7
2001
2.013,9
1984
1397,4
2002
1.029,4 [1]
1985
1403,3
2003
1.030,7
1986
1422,6
2004
1.049,3
1987
1449,6
2005
1.054,5
1988
1480,5
2006
1.089,3
1989
1534,5
2007
1.153,5
1990
1633,4
2008
1.185,1
1991
1743,9
2009
1.188,2


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2010
1.203,5
2011
1.241,9
2012
1.271,9
2013
1.297,1
2014
1.317,5
2015
1.339,1
2016

Behandlung der Umsatzsteuer

Bei nach dem angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgebäuden gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten stets die Aufwendungen ohne Vorsteuern (§ 9b EStG). Dabei sind die Aufwendungen um die tatsächlichen Vorsteuern im Sinne des § 15 UStG zu mindern und nicht um die nach § 24 UStG pauschalierten Vorsteuern. Die tatsächlichen Vorsteuern sind erforderlichenfalls nach den in Abschn 15.11 UStAE 2015 enthaltenen Grundsätzen zu schätzen, wobei die in den Aufwendungen enthaltenen Vorsteuern im Regelfall aus Vereinfachungsgründen bei Herstellungsmaßnahmen nach dem

  • und vor dem mit 6 v. H.

  • und vor dem mit 7 v. H.

  • und vor dem mit 8 v. H.

  • und vor dem mit 9 v. H.

  • und vor dem mit 10 v. H.

  • und vor dem mit 11 v. H.

  • mit 12 %

der Herstellungskosten angesetzt werden können.

Dagegen gehören bei Wohngebäuden (Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen, an Arbeitnehmer vermietete Wohnungen – vgl. R 4.2 Abs. 4 Satz 2 EStR 2015 –, Mietwohnungen des geduldeten Betriebsvermögens), die nach dem hergestellt wurden, die in den Baukosten enthaltenen Vorsteuern zu den Herstellungskosten (§§ 15, 24 UStG, § 9b EStG). Die Vereinfachungsregelung des § 9b Abs. 1 S. 2 EStG gilt als nicht in Anspruch genommen, wenn nicht tatsächlich anders verfahren wurde.

Wert der eigenen Arbeitsleistung

Der Wert der eigenen Arbeitsleistung des Land- und Forstwirts und seiner ohne steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis mitarbeitenden Angehörigen gehört nicht zu den Herstellungskosten.

Sofern im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen, ist bei den in Tz. 2.1 vorgesehenen Schätzungsverfahren der Wert der eigenen Arbeitsleistung der vorgenannten Personen mit mindestens 10 v. H. der um die nicht zu den Herstellungskosten gehörenden Vorsteuern geminderten Werte anzunehmen.

Beispiel

Ein der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (GnD, § 13a EStG) unterliegender Land- und Forstwirt, der mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1994/95 zur Buchführung übergeht, errichtete im Wirtschaftsjahr 1974/75 (Fertigstellung ) ein freistehendes Stallgebäude, dessen Brandversicherungssumme 20.000 Mark (Basis 1914) beträgt. Mangels geeigneter belegmäßiger Unterlagen können die Herstellungskosten wie folgt geschätzt werden:


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Brandversicherungswert 1914
20.000 DM
Bauindex 1975: 884,4
20.000 M × 884,4: 100
176.880 DM
./. Vorsteuer 7 v. H.
– 12.381 DM
Zwischensumme
164.499 DM
./. Eigenleistung 10 v. H.
– 16.449 DM
Herstellungskosten
148.050 DM

Nachträgliche Herstellungskosten

Nachträgliche Herstellungskosten für ein Gebäude, die in der Zeit vor dem Übergang zur Buchführung aufgewendet worden sind und bei denen es sich nicht um solche für ein neues Wirtschaftsgut handelt, sind nach den Grundsätzen des H 7.3 „nachtträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten” EStH zu behandeln.

Ermittlung des Buchwerts

Die einzelnen Werte (Tz. 4.1 und 4.2) sind unter Berücksichtigung von AfA und nachträglichen Herstellungskosten bis zum Tag des Übergangs zur Buchführung fortzuentwickeln.

Bei der Ermittlung des Buchwerts ist die für Gebäude übliche AfA zu berücksichtigen ( BStBl 1993 II S. 344). Für Wirtschaftsjahre, die vor dem endeten, kann regelmäßig ein AfA-Satz von 1 v. H. angenommen werden. Für nach dem endende Wirtschaftsjahre bemisst sich die AfA nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG.

Abweichend hiervon ist bei Gebäuden(-teilen), bei denen die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 25, 40 bzw. 50 Jahre beträgt, die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nach der tatsächlichen (kürzeren) Nutzungsdauer zu bemessen. Für die Nutzungsdauer sind die amtlichen AfA-Tabellen maßgebend ( BStBl. 1986 II S. 392, und vom , a. a. O.). In diesen sind allerdings vor dem fertig gestellte Stallgebäude nicht aufgeführt. Deshalb gelten für die vor dem fertig gestellten Stallgebäude die allgemeinen gesetzlichen AfA-Sätze.

Für die AfA von Stallgebäuden gilt daher entsprechend dem a. a. O., folgendes:


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Fachwerk
Massivbau
 
 
 
Vor dem fertig gestellte Stallgebäude
Nutzungsdauer
AfA-Satz
Nutzungsdauer
AfA-Satz
 
Bis zum Wj. 1963/64
50 Jahre
2 v. H.
100 Jahre
1 v. H.
 
 
Fertigstellung vor dem
Fertigstellung nach dem
 
 
 
Ab Wj. 1964/65
40 Jahre
2,5 v. H.
50 Jahre
2 v. H.
 
Nach dem fertig gestellte Stallgebäude
Nutzungsdauer
AfA-Satz
 
 
 
Massivbauweise
25 Jahre
4 v. H.
 
 
 
Leichtbauweise (Holz, Eternit, Leichtmetall)
17 Jahre
6 v. H.
 
 
 
Offenställe
10 Jahre
10 v. H.
 
 

Nimmt der Land- und Forstwirt im ersten Wirtschaftsjahr nach dem Übergang zur Buchführung die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch, so ist der Buchwert so zu ermitteln, als habe er seit dem Jahr der Fertigstellung des Gebäudes die degressive AfA in Anspruch genommen (R 7.4 Abs. 10 Satz 1 Nummer 2 EStR 2015).

Hat der Land- und Forstwirt erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen, so gilt folgendes:

  1. Bei bisheriger GnD (§ 13a EStG) sind die in Anspruch genommenen erhöhten Absetzungen neben der Normal-AfA für das Wohngebäude zu berücksichtigen.

  2. Bei bisheriger Schätzung des Gewinns nach § 162 AO ist die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG (i. d. R. 2 v. H.) abgegolten. Erhöhte Absetzungen sind in der tatsächlich beanspruchten Höhe zu berücksichtigen.

  3. Bei bisheriger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die tatsächliche Sachbehandlung maßgebend.

Soweit der Land- und Forstwirt die Bewertungsfreiheit nach der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baus von Landarbeiterwohnungen (BStBl 1970 I S. 1073) in Anspruch genommen hat, ist dies zu berücksichtigen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2163 A - 9 - St 225

Fundstelle(n):
HAAAF-88402

1Ausgehend davon, dass die Feuerversicherungssumme Basisjahr 1914 ab 2002 weiterhin in DM ausgewiesen wird, lauten die maßgebenden Bauindizes zur Ermittlung des Schätzwerts ab 2002 in Euro