»1. Erscheint ein Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung nicht pünktlich, kann diese gehalten sein, mit dem Aufruf oder mit Beschlussfassungen angemessene Zeit zuzuwarten.
2. Eine Verletzung dieser Wartepflicht führt zur Anfechtbarkeit - nicht zur Nichtigkeit - von Beschlussfassungen.
3. Eine Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass der Geschäftsanteil eines ausgeschlossenen Gesellschafters unter einer aufschiebenden Bedingung eingezogen wird.
4. Eine in der Satzung für das schiedsgerichtliche Verfahren bestimmte Klagefrist ist bei fehlender Schiedsfähigkeit des Verfahrensgegenstandes auch für das gerichtliche Verfahren maßgebend.«
Fundstelle(n): BB 2000 S. 165 Nr. 4 DB 2000 S. 267 Nr. 5 TAAAF-88369