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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 6 AS 84/16

Der Kläger begehrt die Aufhebung des "Bescheides" des Beklagten vom 05.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2015. Mit dem als "Mahnung" bezeichneten Schreiben vom 05.03.2014 forderte der von dem Beklagten hierzu beauftragte Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit den Kläger zur Zahlung eines geltend gemachten Erstattungsbetrags zuzüglich einer Mahngebühr auf und wies darauf hin, dass die Forderung i.H.v. 2368,08 EUR aus dem Erstattungsbescheid des Beklagten vom 13.01.2012 resultiere und zudem eine Mahngebühr von 12,00 Euro zu zahlen sei. Gegen die Festsetzung der Mahngebühr sei der Widerspruch zulässig.

Fundstelle(n):
OAAAF-88310

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 01.09.2016 - L 6 AS 84/16

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