1. Üben Versicherte bei einem als gemeinnützig anerkannten Verein unterschiedliche Tätigkeiten aus (hier: Fachkraft und Leiter von Freizeitangeboten), die beide als abhängige Beschäftigungen zu werten sind, liegt sozialversicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.
2. Auch bei Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu prüfen, ob das Gesamtentgelt in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Entgeltteil aufzuteilen ist.
3. Erfüllt eine der Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG, kann im Ergebnis sowohl eine (sozialversicherungsrechtlich) einheitliche Beschäftigung als auch eine (steuerrechtliche) Nebentätigkeit vorliegen.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 1936 Nr. 36 DStR 2017 S. 405 Nr. 7 RAAAF-88267
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.2016 - L 11 R 3254/14
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