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EÜR | Hinzuschätzung bei ungeklärten Einlagen
Das FA darf Hinzuschätzungen in Höhe der Einlagen vornehmen, wenn der Unternehmer die Herkunft der eingelegten Gelder nicht erklären kann. Dies gilt auch bei einem 4/3-Rechner.
Die Unternehmerin im Streitfall ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und hatte im dreijährigen Prüfungszeitraum verschiedene Einlagen auf ihr betriebliches Konto geleistet. Sie konnte nicht erklären, woher die Geldmittel stammten.
[i]Erhöhte Mitwirkungspflicht zur Herkunft der EinlagenNach dem FG ist der Unternehmer verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet, wenn er Einlagen auf sein betriebliches Konto oder in die Kasse tätigt. Kommt er dieser Mitwirkung nicht nach, darf das FA von einer weiteren Sachaufklärung absehen und davon ausgehen, dass es sich bei den Barmitteln um Schwarzeinnahmen handelt. Dies gilt nicht nur für Bilanzierer, sondern auch für Einnahmen-Übers...