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IK Nr. 12 vom Seite 14

Die Bewertung von Vermögen

Dipl.-Hdl. Gerhard Clemenz; Erlangen und Dipl.-Hdl. Alexander Strasser; Vach

Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt im § 252 Abs. 1 die allgemeinen Grundsätze zur Bewertung der Vermögensteile und Schulden. Diese Grundsätze sind für alle Kaufleute und Unternehmensformen verbindlich. Im folgenden Beitrag geht es um die Bewertungsvorschriften für die Aktivseite der Bilanz, also für das Anlage- und Umlaufvermögen. Außerdem werden fünf konkrete Fälle zur Bewertungsproblematik aus den Bereichen Wertpapiere, Fuhrpark, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Fremdwährungsforderungen zum aus der Sicht des fiktiven Unternehmens Würzburger Druckmaschinen GmbH erläutert.

Welche Bewertungsgrundsätze gibt es?

Insgesamt gibt es sechs Grundsätze zur Bewertung:

Grundsatz 1: Bilanzidentität (Bilanzgleichheit)

Sämtliche Posten der Bilanz am Ende des Geschäftsjahres (Schlussbilanz) müssen mit ihrem Wert den Posten des neuen Geschäftsjahres (Eröffnungsbilanz) entsprechen.

Grundsatz 2: Unternehmensfortführung (= Going-Concern-Prinzip)

Die einzelnen Vermögens- und Schuldgegenstände müssen mit dem Wert angegeben werden, der von einer Fortführung der Unternehmung ausgeht und nicht von einer Auflösung.

Grundsatz 3: Einzelbewertung

Der Wert der Vermögensgegenstände und Schulden muss für jeden Pos...