Einkommensteuer | Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen (BFH)
Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw.
Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage können erst ab dem Zeitpunkt
des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abgeschrieben werden. Das
wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage geht erst im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 7 Abs. 2 EStG kann der Gewinn bei Erwerb abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens um AfA in fallenden Jahresbeträgen gemindert werden (sog. degressive Abschreibung). Zusätzlich können bei neuen Wirtschaftsgütern der vorbezeichneten Art nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen bis zu 20 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Beide Abschreibungen setzen die Anschaffung des in Frage stehenden Wirtschaftsguts voraus.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. um die Frage, ab welchen Zeitpunkt der Klägerin die o.g. Abschreibungen in Anspruch nehmen konnte.
Hierzu führten die Richter des BFH u.a. weiter aus:
Jahr der Anschaffung ist nach § 9a EStDV das Jahr der Lieferung.
Geliefert ist ein Wirtschaftsgut, wenn der Erwerber zumindest die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut in dem Sinne erlangt hat, dass er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist (; v. - und v. - ).
Wirtschaftliches Eigentum an einem Wirtschaftsgut erlangt der Erwerber regelmäßig erst in dem Zeitpunkt, in dem auf ihn nach dem Vertrag oder mangels vertraglicher Regelung nach den zivilrechtlichen Regelungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung übergeht.
Wird - wie im Streitfall - ein Wirtschaftsgut aufgrund eines Werklieferungsvertrags angeschafft, kommt es für die Entscheidung, wann die Gefahr auf den Erwerber übergeht, ebenfalls auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Nur soweit vertragliche Vereinbarungen fehlen, ist auch in diesem Fall auf die (abdingbaren) zivilrechtlichen Regelungen über die Gefahrtragung (§ 446 Satz 1 i.V.m. § 651 BGB) abzustellen (u.a. ).
Das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut, welches vor dessen Abnahme von dem zukünftigen Erwerber bereits genutzt werden kann, geht nicht etwa bereits im Zeitpunkt der Inbesitznahme und Nutzung über, weil das Wirtschaftsgut während der Nutzungsphase bereits einem Wertverzehr unterliegt.
Darauf kann es schon deshalb nicht ankommen, weil der Lieferant des Wirtschaftsguts bis zu dessen Gefahrübergang auf den Erwerber weiterhin das Risiko des Wertverzehrs trägt, sollte das Wirtschaftsgut nach der Nutzungsphase im Probebetrieb etwa auf Grund nicht behebbarer technischer Probleme oder wegen Untergangs des Wirtschaftsguts nicht abgenommen werden.
Mit seiner Entscheidung stellt der BFH klar, dass wirtschaftliches Eigentum an einem Wirtschaftsgut nicht schon dann auf den Erwerber übergeht, wenn diesem die Fruchtziehung des Wirtschaftsguts überlassen wird. Voraussetzung für die steuerrechtliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts auf einen anderen ist, dass die Substanz des Wirtschaftsguts auf diesen übergeht. Somit kommt es in vergleichbaren Fällen entscheidend auf die vertragliche Gestaltung des Gefahrübergangs auf den Erwerber an.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
AAAAF-88037