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Unfallversicherung | Vorhandensein von Vorschäden schließt Kausalität nicht aus
In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis S. 3774an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist – anders als im Sozialversicherungsrecht – nicht zu verlangen. Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus.
In der privaten [i]infoCenter „Unfallversicherung“ NWB RAAAB-13236 Unfallversicherung ist nicht von einem eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Kausalbegriff auszugehen. Der Begriff der Gelegenheitsursache stammt aus dem Sozialversicherungsrecht, das nicht jede Mitwirkung genügen lässt, sondern für die Kausalit...