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Umsatzsteuer | Tätigkeit eines Sport-Dachverbands
Mit Urteil vom - I R 13/13 NWB OAAAF-06778 hat der BFH u. a. entschieden, dass es an der Voraussetzung zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 AO fehlt, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7). Mit wird dem Urteil Rechnung getragen und Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 1 UStAE neu gefasst. Die Regelungen des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.