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Online-Nachricht - Mittwoch, 07.12.2016

Einkommensteuer | Änderung der Steuerbescheide gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. (BFH)

Der BFH hat zur Änderung von Steuerbescheiden nach§ 10 Abs. 2a Satz 8 EStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung entschieden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelt wurden.

Sachverhalt: Streitig ist, ob das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid für 2010 nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. aufgrund eines Abgleichs der übermittelten Daten der Krankenversicherung mit den erklärten Angaben in 2012 ändern kann, obwohl diese Daten (hier: nachträgliche Aufteilung in Basisversorgung und Zusatzversorgung) bereits vor Erlass des Steuerbescheids in 2011 übermittelt wurden und vom FA hätten abgerufen werden können.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. weiter aus:

  • Der Vorschrift des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist weder eine zeitliche Einschränkung dergestalt zu entnehmen, dass eine Änderung nur erfolgen darf, wenn die Daten erst nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides übermittelt werden, noch dergestalt, dass die Übermittlung der Daten der Anlass der Änderung gewesen sein musste.

  • Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem 2. Halbsatz des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F., der auf die unterschiedlichen Anlässe einer Datenübermittlung verweist. Denn § 10 Abs. 2a Satz 8 Halbsatz 2 EStG a.F. erlaubt mit seinem Verweis auf die Sätze 4, 6 und 7 der Vorschrift keinen eindeutigen Rückschluss darauf, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung nur aufgrund der Übermittlung von Daten nach Bekanntgabe des ursprünglichen Steuerbescheides möglich ist.

  • Daher kann ein Einkommensteuerbescheid gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. auch dann geändert werden, wenn dem FA die von der zentralen Stelle übermittelten Daten in Bezug auf die als Son-derausgaben abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung vorgelegen haben.

Hinweis:

Darüber hinaus stellten die Richter in ihrer Entscheidung klar, dass es sich bei § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. trotz des Wortlauts "kann geändert werden" um eine Befugnisnorm und keine Ermessensvorschrift handelt. Denn die Vorschrift lasse keinerlei Kriterien erkennen, die für eine Ermessensausübung leitend sein könnten.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
PAAAF-88006