1. Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gehört ein Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung für den Miteigentumsanteil am Eigenheim nach § 745 Abs. 2 BGB. Anders als bei der vorläufigen Nutzungsregelung bis zur Scheidung nach § 1361b BGB stellt sich nicht die Frage nach der Unbilligkeit der geforderten Nutzungsentschädigung.
2. Wird bei Weigerung der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den im Haus verbliebenen geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines nachfolgenden Zivilprozesses eine Einigung über die für die Vergangenheit zu zahlende monatliche Nutzungsentschädigung erzielt, so stellen sich diese Zahlungen als Bedarf in den einzelnen Monaten in der Vergangenheit dar. Dies gilt auch, wenn für die Vergangenheit ein Einmalbetrag zu zahlen ist.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.08.2016 - L 5 AS 65/14
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