1. Aufwendungen für Fahrtkosten einer verheirateten und nicht im familienrechtlichen Sinne getrennt lebenden SGB II-Leistungsberechtigten zum Besuch ihres dauerhaft in einer stationären Einrichtung (des Maßregelvollzugs) untergebrachten Ehemanns begründen einen Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II.
2. Beruht das Fehlen der häuslichen Gemeinschaft nicht auf der autonomen Willensentscheidung der Ehegatten, sondern resultiert aus einer richterlichen Entscheidung, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Ehepartners beschränkt, begründen die regelmäßig anfallenden Fahrtkosten für den Besuch einen unabweisbaren Sonderbedarf. Denn die Eheleute können aus eigenem Entschluss die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherstellen.
3. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der ehelichen Lebensgemeinschaft ist es geboten, in dieser besonderen Lebenssituation für die geltend gemachten zwei Besuchsfahrten monatlich Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II zu gewähren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAF-87935
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.06.2016 - L 4 AS 196/15
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