BGH Beschluss v. - II ZR 8/16

Instanzenzug:

Gründe

11. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 19.000 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt.

2a) Der Klageantrag zu 4 ist mit einem Wert von 17.000 € gemäß § 3 ZPOzu bewerten.

3b) Eine Erhöhung dieses Werts für die Anträge zu 1 bis 3 und die Hilfsanträge zu 2 und 3 gemäß § 5 ZPO kommt nicht in Betracht, da insoweit wirtschaftliche Identität zu den Anträgen zu 4 und 5 besteht. Davon ist der Kläger sowohl im Klageverfahren als auch in seiner sofortigen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in erster Instanz ausgegangen. Auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde legt er nicht dar, dass die Klageanträge zu 1 bis 3 und die dazugehörigen Hilfsanträge zu 2 und 3 eine über die Vorbereitung der Klageanträge zu 4 und 5 hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung haben. Eine solche ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

4c) Der Senat lässt dahinstehen, ob der Klageantrag zu 5, der Zahlungsantrag wegen 100 € vorgerichtlich verauslagter Protestkosten im sportgerichtlichen Verfahren, werterhöhend oder gemäß § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen ist.

5d) Die abweichende Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren bindet den Senat nicht (vgl. , NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8).

62. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
YAAAF-87861