Energiesteuer: Steuersatz für die Verwendung von entaromatisiertem Testbenzin oder Leichtöl der Sorte Exxsol D60 – Einsatz
zum Betrieb von HVOF-Brennern zur thermischen Oberflächenbeschichtung – Ersetzbarkeit durch Kerosin – Vergleichbarkeit mit
schwefelarmem Leichtöl (HEL)
Leitsatz
Der Steuersatz für die Verwendung von entaromatisiertem Testbenzin der Qualität 180/210 oder Leichtöl der Sorte Exxsol D60
zum Betrieb von HVOF-Brennern (Hochgeschwindigkeitsflammspritzen) zur thermischen Oberflächenbeschichtung von Werkstücken
mit Karbid oder Metall ist § 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG (Gasöle der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 KN mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg) zu entnehmen, da von den in der Tabelle C des
Anhangs I der RL 2003/96/EG aufgeführten Heizstoffen schwefelarmes Leichtöl (HEL) den eingesetzten Energieerzeugnissen nach
seiner Beschaffenheit und dem konkreten Verwendungszweck am nächsten steht (vorgehend C-43 und
44/13; , BFHE 249, 275).
Die für das Hochgeschwindigkeitsflammspritzen verwendeten Energieerzeugnisse Testbenzin 180/210 und Exxsol D60 können nicht
durch ein anderes in der Tabelle C des Anhangs I der RL 2003/96/EG aufgeführtes Energieerzeugnis, insbesondere nicht durch
Kerosin, ersetzt werden.
Fundstelle(n): WAAAF-87626
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 15.06.2016 - 4 K 1767/15 VE
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