Aussetzung der Vollziehung bei Streit um Scheingeschäft
Leitsatz
1. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind,
was bereits daran offenkundig werden kann, dass sie die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen haben.
2. Liegt die objektive Feststellungslast auf Seiten der Finanzbehörde, reicht es aus, dass nach den bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
die vom Antragsteller behauptete Rechtsfolge ernsthaft möglich erscheint.
3. Die Anordnung, dass die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen wird, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn
der Erfolg des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid offensichtlich ist oder wenn die aufschiebende Wirkung des Grundlagenbescheids
kraft Gesetzes nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig ist.
4. Wenn der Antragsteller mit seinem Begehren, von einer Sicherheitsleistung freigestellt zu werden, unterlegen ist, wirkt
sich dies kostenmäßig nicht aus.
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