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FG Berlin-Brandenburg | Rückwirkende Altersvorsorgezulage für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Grenzarbeitnehmer
Ein in der inländischen Rentenversicherung pflichtversicherter Grenzarbeitnehmer, der in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, hat auch für die Jahre Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage, in denen § 79 Satz 1 EStG a. F. für die Zulageberechtigung noch die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorausgesetzt hat.
Bis zum Jahr 2010 galt § 79 Satz 1 EStG a. F., wonach nur die nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten unbeschränkt steuerpflichtigen Personen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage hatten. Aufgrund eines von der EU-Kommission gegen Deutschland angestrengten [i]Anwendung des neuen Rechts auf noch offene Altfälle, da es sich nicht um eine Steuerveranlagung handelt, sondern um eine Zahlung jeweils für BeitragsjahreVertragsverletzungsverfahrens hat der EuGH entschieden, dass es gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt, den in der inländischen Rentenversicherung pflichtversicherten Grenzarbeitnehmern auf diese Weise die Alter...