EuGH - C-463/16 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a
Rechtsfrage
Ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass, falls eine Dienstleistung, die für die Erhebung der Mehrwertsteuer eine einheitliche Leistung ist, aus zwei oder mehreren konkreten und spezifischen Bestandteilen besteht, für die, sollten sie als separate Dienstleistungen erbracht werden, verschiedene Mehrwertsteuersätze gälten, die Erhebung der Mehrwertsteuer für dieses Dienstleistungsbündel nach den für die Bestandteile geltenden unterschiedlichen Steuersätzen erfolgen soll, sofern die Vergütung für die Dienstleistung nach einem zutreffenden Verhältnis der Bestandteile aufgespalten werden kann?
Auslegung; Dienstleistung; Einheitlichkeit; Mehrwertsteuer; Steuersatz; Tarif
Fundstelle(n):
UAAAF-87563