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Regulierungskonto gem. § 5 Anreizregulierungsverordnung
Bilanzielle Abbildung mit den geltenden handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften
Obwohl der Gesetzgeber mit der Anreizregulierungsverordnung umfassend in das gesamte betriebswirtschaftliche Geschehen der Netzbetreiber eingriff, indem er die Kalkulationsverfahren für die Netzentgelte regulierte, äußerte er sich nicht zu den Konsequenzen für die handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung der Energieversorgungsunternehmen, was zu wenig überzeugenden praktischen Umsetzungen geführt hat. Nach der Entstehungsgeschichte der Anreizregulierungsverordnung zu urteilen, sollte das Verfahren der Anreizregulierung die bisher existierende kostenbasierte Regulierung und das Vergleichsverfahren ersetzen und hierdurch Anreize für eine effiziente Leistungserbringung durch die Netzbetreiber schaffen. Ziel des Gesetzgebers war es jedoch nicht, in die handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung der Energieversorgungsunternehmen einzugreifen. Darauf aufbauend soll aufgezeigt werden, dass die geltenden handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften eine vollständige Abbildung des Anreizregulierungssystems gewährleisten.
Warum erließ der Gesetzgeber die Anreizregulierungsverordnung?
Was war hierbei nicht Ziel des Gesetzgebers?
Lassen sich die betriebswirtschaftlichen Folge...