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RENO Nr. 12 vom Seite 15

Keine Kostentragungspflicht des Vollstreckungsgläubigers für die Zustellung der Eintragungsanordnung

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.

Entscheidung

Redaktioneller Leitsatz: Die Kosten der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung einer Eintragungsanordnung in das – im Wesentlichen im öffentlichen Interesse geführte – Schuldnerverzeichnis gem. § 882c II 2 ZPO können nicht dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt werden; dies gilt sowohl für „Gebühren“ wie auch für „Auslagen“, beispielsweise Portokosten.

Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882c ZPO dient jedenfalls ganz überwiegend dem Wohl der Allgemeinheit; Vorteile für den Vollstreckungsgläubiger sind von allenfalls untergeordneter Bedeutung. Deshalb können vom Vollstreckungsgläubiger weder die für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher anfallende Gebühr noch die Portokosten für die Postzustellung in Form von Auslagen erhoben werden.

Sachverhalt

Der Gläubigerin liegt gegen die Schuldnerin ein Vollstreckungsbescheid vom vor. Am erteilt sie einen Auftrag zur Zwangsvollstr...