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Arbeitsrecht | Vergütung bei unentgeltlichem Praktikum
Verrichtet ein Praktikant höherwertigere Dienste als die, die er im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildungsordnung an Tätigkeiten zum Zweck der Ausbildung bzw. vereinbarungsgemäß zu erbringen hat, können solche außervertraglichen Leistungen einen gesonderten Vergütungsanspruch des Praktikanten (§ 612 Abs. 1 BGB) rechtfertigen.
Auch wenn – wie im Streitfall – die Anwendung des BBiG ausgeschlossen ist und deshalb ein Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 17 i. V. mit § 26 BBiG) ausscheidet, kann eine – als solche grds. zulässig vereinbarte – unentgeltliche Tätigkeit als Praktikant Vergütungsansprüche auslösen. Die Hürden, die das BAG einem Praktikanten dabei aber insbesondere hinsichtlich der Darlegung und Dokumentation zu Art und Dauer der aufgrund konkreter A...