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BFH 21.09.2016 V R 24/15, NWB 49/2016 S. 3649

Abgabenordnung | Grenzen der widerstreitenden Steuerfestsetzung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Tatbestandsmerkmal „bestimmter Sachverhalt“ in § 174 AO erfordert, dass der dem geänderten sowie der dem gem. § 174 Abs. 4 AO zu ändernden Steuerbescheid zugrunde liegende Sachverhalt übereinstimmt; dies setzt keine vollständige Identität voraus. In dem geänderten Bescheid dürfen aber keine Sachverhaltselemente enthalten sein, die bei der Beurteilung in dem zu ändernden Bescheid keine Rolle mehr spielen. (2) Die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO beginnt auch dann mit der Bekanntgabe des aufgehobenen oder geänderten Bescheids durch die Finanzbehörde, wenn ein Hinzugezogener gegen die Aufhebung oder Änderung klagt und das Finanzgericht die Rechtmäßigkeit der Aufhebung oder Änderung bestätigt.

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