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Abgabenordnung | Familienhotel als Zweckbetrieb
Nach dem ist ein von einem gemeinnützigen Verein betriebenes Familienhotel keine steuerbegünstigte Einrichtung der Wohlfahrtspflege, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Leistungen zu mindestens zwei Dritteln den in § 53 AO genannten hilfsbedürftigen Personen zugutekommen.
Zum steuerlichen Verhängnis wurde dem Kläger – einem gemeinnützigen, im Bereich der katholischen Familienförderung tätigen Verein –, dass er sein spezifisches Familienhotel zwecks Rentabilitätsverbesserung auch „Normalverdienern“ öffnete und den für ihn schwierigen Nachweis des Verhältnisses der steuerunschädlichen zu den steuerschädlichen Leistungen nach § 53 AO [i]infoCenter „Gemeinnützigkeit“ NWB QAAAA-41702 nicht zu führen vermochte. Deshalb wurde der Geschäftsbetrieb Hotel nicht als nach § 66 AO begünstigter Zwe...