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Einkommensteuer | Anwendung des Betriebsausgabenabzugsverbots bei sog. Herrenabenden
Nach dem unterliegen Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, als Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.
Das anderslautende Urteil des Finanzgerichts wurde mit dem Argument aufgehoben, das Abzugsverbot für Aufwendungen, die ähnlichen Zwecken wie den Ausgaben für Jagd, Fischerei oder Jachten dienen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG), könne nicht unter Hinweis auf den „Eventcharakter“ eines von einer Anwaltssozietät veranstalteten Herrenabends begründet werden. Wegen der gebotenen „Ähnlichkeitswertun...