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Online-Nachricht - Mittwoch, 30.11.2016

Umsatzsteuer | Steuersatz für Jugendherbergen bei Leistungen an Erwachsene (BFH)

Die Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG i.V.m. § 64 AO, § 68 Nr. 1 Buchst. b AO gilt nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der im Streitjahr 2008 unstreitig steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 24 UStG an Jugendgruppen und Schulklassen erbrachte. Daneben erbrachte er auch Beherbergungsleistungen an allein reisende Erwachsene im Alter von über 27 Jahren. Der Anteil der Übernachtungen Erwachsener betrug 5,3 % der Gesamtübernachtungen. Der Kläger versteuerte die Umsätze aus der Beherbergung von allein reisenden Erwachsenen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG zum ermäßigten Steuersatz.

Das FA ging davon aus, dass die Leistungen an allein reisende Erwachsene dem Regelsteuersatz unterliegen, da die Leistungen des Klägers an allein reisende Erwachsene keinem Zweckbetrieb zuzuordnen seien. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes beschränkt sich unionsrechtlich auf die Leistungen der von den Mitgliedstaaten anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit. Damit ist eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG i.V.m. § 64 und § 68 Nr. 1 Buchst. b AO für andere als die satzungsmäßigen Leistungen gemeinnütziger Körperschaften wie etwa für die Beherbergung allein reisender Erwachsener nicht vereinbar.

  • Während die Leistungen an Jugendliche i.S. von § 4 Nr. 23 Satz 2 UStG und ihre Begleitpersonen als der sozialen Sicherheit dienend anzusehen sind, trifft dies auf allein reisende Erwachsene nicht zu. Leistungen an diesen Personenkreis werden in einem selbständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erbracht, der nicht Zweckbetrieb ist und dessen Umsätze der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz unterliegen.

  • Danach ist die Klägerin im Streitfall nicht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die an allein reisende Erwachsene erbrachten Leistungen berechtigt. Diese Leistungen entsprechen nicht den satzungsmäßig steuerbegünstigten Zwecken der Klägerin und können daher bei eigenständiger Betrachtung nicht der Steuersatzermäßigung unterliegen.

Hinweis:

Unerörtert bleibt, ob eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG i.V.m § 64 und § 68 Nr. 1 Buchst. b AO ausnahmsweise aus Gründen eines nur geringfügigen Tätigkeitsumfangs in Betracht kommen könnte.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
TAAAF-87358