1. Ein Taxiunternehmer ist als unzuverlässig i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c PBZugV anzusehen, wenn er durch eine erhebliche Anzahl von in das Verkehrszentralregister eingetragener Verkehrsverstöße auffällig geworden und wiederholt wegen Beleidigung anderer Verkehrsteilnehmer aus Anlass seiner beruflichen Teilnahme am Straßenverkehr strafgerichtlich verurteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn er wegen Verlustes der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht mehr selbst als Taxifahrer tätig sein darf und ihm nur noch die Pflicht zur Überwachung angestellter Fahrer obliegt.
2. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Taxenbetriebes i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 PBZugV ist nur dann gewährleistet, wenn unabhängig vom Wert der eingesetzten Fahrzeuge das Eigenkapital und die Reserven des Betriebes wenigstens 2.250 Euro je eingesetztem Fahrzeug betragen. Der Wert der Fahrzeuge stellt kein i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV "verfügbares" finanzielles Mittel dar.
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