Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in einem Verfahren, in dem sich die Klägerin gegen die Aufforderung zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII wehrt, wenn die Leistungen nach dem SGB XII bindend bewilligt wurden. Nach bestandskräftiger Bewilligung dieser Leistungen kann das mit der Klage bzw. Berufung verfolgte Ziel, der in § 12a SGB II normierten Verpflichtung zur Beantragung derartiger Leistungen nicht mehr nachkommen zu müssen, wegen des in § 7 Abs. 1, § 8 SGB II normierten Leistungsausschlusses bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nicht mehr erreicht werden. Die Frage, ob eine vorangegangene Aufforderung rechtswidrig war, ist dann nicht mehr von Belang. Sie ist durch bestandskräftige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII überholt (Anschluss an ).
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